In Zeiten stark angestiegener Energiekosten ist sie häufig Gegenstand von Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter: Die alljährliche Nebenkostenabrechnung. Sie ist deswegen eine Belastungsprobe für jedes Mietverhältnis, weil einerseits viele Abrechnungen über die Nebenkosten (oder auch Betriebskosten genannt) fehlerhaft sind. Andererseits ergeben auch korrekte Nebenkostenabrechnungen wegen den in den letzten Jahren förmlich explodierten Energiekosten häufig hohe Nachzahlungen für den Mieter, der wiederum seinen Unmut darüber auf den Vermieter überträgt.
Grundsätzlich gilt: Viele Streitigkeiten über die Nebenkostenabrechnung können bereits durch eine eindeutige und klare Vertragsgestaltung zu Beginn des Mietverhältnisses vermieden werden. Die mietrechtlichen Vorschriften beinhalten keine grundsätzliche Regelung darüber, wer die Neben- oder Betriebskosten zu tragen hat. Somit sind sie bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung mit der Miete abgegolten und vom Vermieter zu tragen. Sollen die Betriebskosten daher auf den Mieter umgelegt werden, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. Man sollte sich die Zeit nehmen und möglichst genau und eindeutig regeln, ob und welche Betriebskosten vom Mieter übernommen werden sollen. Dabei kann entweder eine monatliche Vorauszahlung des Mieters vereinbart werden, über die der Vermieter abzurechnen hat, oder eine Pauschale. In letztem Fall sind alle Kosten mit der monatlichen Zahlung abgegolten. Es ist dann das Risiko des Vermieters, ob er mit diesem Betrag auskommt oder nicht. Aber auch der Mieter kann dann keine Rückzahlung verlangen, selbst wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Hinsichtlich der Heizkosten kann nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschale vereinbart werden.
Meistens finden sich daher in Mietverträgen Regelungen über eine Vorauszahlung des Mieters, über die der Vermieter jährlich abrechnet. Damit die Umlage von Betriebskosten wirksam ist, muss eine inhaltlich bestimmte und eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag getroffen werden. Genügt die Vereinbarung diesen, von den Gerichten festgelegten Voraussetzungen nicht und kann der Mieter etwa nicht erkennen, für welche Kosten er neben der Miete aufkommen soll, ist die Umlage der Nebenkosten in der Regel insgesamt unwirksam und der Vermieter hat die Nebenkosten zu tragen. Welche Nebenkosten auf den Mieter umlagefähig sind, regelt seit dem 01.01.2004 die Betriebskostenverordnung. Dem Mietvertrag müssen die Betriebskostenarten im Einzelnen zu entnehmen sein, wobei auch eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung erfolgen kann. Sonstige Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung nicht ausdrücklich genannt sind, dürfen in der Regel nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Grundsätzlich können nur "echte Betriebskosten" auf den Mieter umgelegt werden, nicht jedoch Verwaltungskosten und im Grundsatz auch keine Kosten für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gebäudes (ausgenommen hiervon sind lediglich kleinere Reparaturen, falls eine so genannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag enthalten ist).
Ebenfalls ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein sollte der Maßstab, nach welchem die Betriebskosten auf die einzelnen Mieter umgelegt werden. Anderenfalls gilt die gesetzliche Regelung, wonach für die nicht verbrauchsmäßig erfassten Betriebskosten die Wohnfläche als Umlagemaßstab gilt. Daher sollten bereits bei Vertragsabschluss beide Mietparteien darauf achten, dass ein Umlageschlüssel gewählt wird, der beiden Seiten gerecht wird.
Ist es dann soweit und der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung erstellen, können Diskussionen und Auseinandersetzungen vermieden werden, indem auf eine nachvollziehbare und verständliche Abrechnung geachtet wird. Damit die Abrechnung den von der Rechtsprechung geforderten Mindestangaben entspricht, muss die Abrechnung in jedem Fall enthalten:
• die Gesamtbetriebskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Betriebskostenarten
• die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Umlageschlüssels
• die Berechnung des Betriebskostenanteils des Mieters je Betriebskostenart und als Summe
• die Summe der Vorauszahlungen des Mieters
• der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters von seinem Betriebskostenanteil
• die Angabe des Rechnungssaldos.
Die Abrechnung muss so erfolgen, dass ein durchschnittlich gebildeter Mieter ohne einschlägige Fachkenntnisse sie gedanklich und rechnerisch nachprüfen kann. Die in diesem Sinne ordnungsgemäße Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter in der Regel Nachforderungen nicht mehr geltend machen. Auf der anderen Seite gilt für den Mieter, dass er Einwendungen gegen die Abrechnung grundsätzlich nur innerhalb von 12 Monaten nach Zugang erheben kann.
Bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Abrechnung ist es für beide Seiten sinnvoll, zunächst auf die andere Seite zuzugehen und aufgetretene Fragen offen anzusprechen. Falls jedoch keine Klärung herbeigeführt werden kann, sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Nur wenn die streitigen Fragen bezüglich der aktuellen Abrechnung geklärt sind, werden Streitigkeiten über zukünftige Abrechnungen vermieden. Das Vertagen der Unstimmigkeiten ist eine für beide Seiten unbefriedigende Lösung, denn nach wie vor gilt: Die nächste Nebenkostenabrechnung kommt bestimmt.