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Sicherheit beim Autokauf: Gewährleistung, Garantie, Versicherung

von Dirk Schäfer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

"Gekauft wie gesehen und Probe gefahren, unter Ausschluss jeder Gewährleistung", das war einmal. Heute gibt es für Verbraucher beim Kauf von einem Unternehmer eine gesetzliche Mindestgewährleistung und als Verkaufsförderungsmaßnahmen des Herstellers oder Händlers zusätzliche Garantien und Versicherungen.
 
1. Gewährleistung
Darunter werden die gesetzlichen Verpflichtungen des Verkäufers verstanden, für die Mangelfreiheit der verkauften Sache oder deren zugesicherten Eigenschaften einzustehen. Ob ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, richtet sich nach der Art des verkauften Autos (z.B. Neuwagen, Gebrauchtwagen, Bastlerfahrzeug) und dem Inhalt des geschlossenen Vertrages (z.B. zugesicherte Unfallfreiheit). Sind im Vertrag keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen, liegt ein Mangel vor, wenn das Auto nicht eine für die im Vertrag vorgesehene Verwendung geeignete Beschaffenheit aufweist (z.B. Achse gebrochen) oder wenn der Käufer bei vergleichbaren Autos eine entsprechende Beschaffenheit erwarten kann (z.B. Verträglichkeit von bleifreiem Benzin).
 
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie kann bei gebrauchten Sachen vertraglich auf 12 Monate verkürzt werden.
 
Innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges muss der Käufer nur nachweisen, dass überhaupt ein Mangel aufgetreten ist. Innerhalb dieser Frist wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war und demzufolge vom Verkäufer zu vertreten ist, auch wenn der Mangel durch Verschleiß oder normale Nutzung des Fahrzeuges entstanden ist. Der Verkäufer kann diese gesetzliche Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass der Mangel durch Verschulden des Käufers entstanden ist.
 
Bei Mängeln, die später als 6 Monate nach Übergabe auftreten, muss der Käufer zusätzlich beweisen, dass sie vom Verkäufer zu vertreten sind.
 
2. Garantie
2.1 Hersteller- und Händler-Garantie
Die Hersteller und Händler, die von der Qualität ihre Waren überzeugt sind, erteilen den Käufern eine Garantie, die über den Inhalt bzw. die Laufzeit der gesetzlichen Gewährleistung hinausgeht. Die gesetzliche Gewährleistung und die freiwillige Garantie bestehen parallel. Im Schadensfall kann der Käufer aus beiden Bereichen Rechte geltend machen, insgesamt jedoch nicht mehr als die Summe seines Schadens beträgt.
 
Der Leistungsinhalt und die Anspruchsvoraussetzungen der Garantie sind vertraglich geregelt. Die Leistungen können auf bestimmte Schadensarten (z.B. Durchrostung) und Baugruppen (z.B. Motor) beschränkt, nach Laufleistung des Fahrzeuges gestaffelt und von der Einhaltung bestimmter Verhaltenspflichten des Käufers (z.B. Wartungspflichten) abhängig sein.
 
2.2 Produkt-Garantie
Ergänzend werden von Autohändlern Garantie-Modelle eingesetzt, die auf der Verwendung von verschleißmindernden Additiven (überwiegend Öl-Additive) beruhen (Produkt-Garantie). Tritt trotz bestimmungsgemäßer Verwendung und regelmäßiger Wartung ein Schaden an der durch das Additiv geschützten Baugruppe ein, werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und gestaffelt nach Laufleistung des Fahrzeuges Schadenersatzleistungen im Rahmen der Vertragsbedingungen von der Vertriebsfirma der Additive erbracht.
 
3. Versicherung
3.1 Garantie-Versicherung
Gegen die wirtschaftlichen Risiken einer Inanspruchnahme aus der gewährten Garantie kann sich der Verkäufer als Garantiegeber durch eine Garantie-Versicherung versichern. Im Schadensfall übernimmt die Versicherung im Rahmen der Garantie- bzw. Versicherungsbedingungen die Kosten für die Beseitigung des Schadens.
 
Je nach Vertragsgestaltung kann der Käufer im Schadensfall gegenüber der Versicherung direkt forderungs- und bezugsberechtigt sein, auch wenn der Käufer nicht Vertragspartner (Versicherungsnehmer) des Garantie-Versicherungsvertrages ist. Bei solcher Vertragsgestaltung bleibt die Garantie auch dann noch werthaltig, wenn der Verkäufer während der Laufzeit der Garantie insolvent werden sollte.
 
3.2 Reparaturkosten-Versicherung
Alternativ kann der Käufer sich auch selbst gegen die Risiken eines Schadens versichern, der außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung auftritt, durch Abschluss einer Reparaturkosten-Versicherung. Der Leistungsinhalt und die Anspruchsvoraussetzungen sind detailliert in den Versicherungsbedingungen geregelt. Verbreitet ist eine Beschränkung auf bestimmte Baugruppen (z.B. Motor), eine nach Laufleistung des Fahrzeuges gestaffelte Selbstbeteiligung und eine betragsmäßige Regulierungsobergrenze. Die Leistungen sind abhängig von der Einhaltung bestimmter Verhaltspflichten des Käufers (z.B. Wartungs- und Schadenmeldepflichten).
 
3.3 Kasko-Versicherung
Diese Versicherung deckt auch selbst verschuldete Fahrzeug-Schäden ab. Sie kann im Umfang der Teilkasko (z.B. für Schäden durch Brand u. Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch) oder der Vollkasko (Leistungsumfang wie Teilkasko, zusätzlich für Schäden durch Unfall, mut- oder böswillige Handlungen) geschlossen werden.
 
3.4 Schutzbrief-Versicherung
Unter diesem Begriff werden eine Vielzahl von Versicherungen mit unterschiedlichen Leistungsinhalten zusammengefasst. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf Serviceleistungen und Kostenerstattung für das Auto und die Insassen bei Pannen, Unfällen und in den Bedingungen aufgeführten Notlagen.
 
4. Schlussfolgerung
Die größte Sicherheit bietet Umsicht beim Verkaufsgespräch und ein vollständig ausgefüllter schriftlicher Kaufvertrag, der die wesentlichen Ergebnisse des Verkaufsgesprächs wiedergeben muss. Ob zusätzlich zu der gesetzlichen Pflichtversicherung noch ergänzende Versicherungen abgeschlossen werden sollten, hängt von den mit dem Gebrauch des Autos verbundenen Risiken und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis ab.
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