Kosten der Rechtsverfolgung

Die Kosten der Rechtsverfolgung setzten sich zusammen aus den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und erforderlichenfalls den Gerichtskosten. Welche Partei in welcher Höhe letztendlich die Kosten zu tragen hat, hängt von der abschließenden rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit ab.

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), nebst Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Dieser Regelungen sind jedoch nicht starr und unabänderlich. Vielmehr eröffnet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung zu treffen.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein erstes Beratungsgespräch, soll nach § 34 RVG eine Vereinbarung getroffen werden über die Höhe der dafür anfallenden Rechtsanwaltsvergütung, die bei einem Verbraucher 190,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf.

Wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts über das erste Beratungsgespräch hinaus fortgesetzt, richtet sich auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Höhe der entstehenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gegenstand der Rechtsangelegenheit. Zum Beispiel wird im Zivilrecht in der Regel nach aus dem Gegenstandswert bestimmten Wertgebühren und im Strafrecht nach Rahmengebühren abgerechnet. Ergänzend oder alternativ dazu kann jedoch in den Grenzen der §§ 3a ff. RVG auch eine Vergütungsvereinbarung in Textform getroffen werden.

In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die auch niedriger als die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bestimmenden Gebühren liegen können. Insgesamt ist die Abrechnungspraxis jedoch sehr unterschiedlich und unter anderem abhängig von den zu bearbeitenden Rechtsproblemen und den örtlichen Verhältnissen. Letztlich bestimmen auch in diesem Bereich Angebot und Nachfrage den Preis.

In gerichtlichen Angelegenheiten dürfen aber keine Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, die die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bestimmende gesetzliche Vergütung unterschreiten.

Grundsätzlich unzulässig ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege soll sich in seinem Handeln nur von Recht und Gesetz leiten lassen. Damit wäre es unvereinbar, wenn der Rechtsanwalt ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang eines Rechtsfalls hätte.

Das alles ist Ihnen zu kompliziert? Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt! Der erläutert Ihnen gerne und auf Ihren konkreten Fall bezogen, welche Kosten für seine Beauftragung entstehen.

Guter Rat braucht nicht am Geld zu scheitern! Für Bürger, die arm im Sinne des Gesetzes sind, besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts beim Amtsgericht oder direkt beim Rechtsanwalt Beratungshilfe zu beantragen. Soll der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig werden, kann bei Gericht Prozeßkostenhilfe beantrag werden.

Guter Rat ist nicht teuer. Er sollte jedoch rechtzeitig und von fachkundiger Stelle eingeholt werden, sonst kann es teuer werden!

Anrufen
Anfahrt