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Arbeitrecht und Ausländer: Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

von Dirk Schäfer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

1. Einleitung
Grundsätzlich gilt deutsches (Arbeits-) Recht für jede Person, die in Deutschland arbeitet. Ob und unter welchen Voraussetzungen Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland arbeiten dürfen, richtet sich nach der geographischen Herkunft und dem daraus abgeleiteten rechtlichen Aufenthaltsstatus.

2. EU-Ausländer
Staatsbürger aus EU-Mitgliedsstaaten (EU-Ausländer) dürfen im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45-48 AEUV) grundsätzlich in Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Dafür bedarf es keiner separaten Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. Jedoch kann die Art der auszuübenden Tätigkeit den Nachweis bestimmter Fachkenntnisse erfordern.

3. Fachkräfte aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten
Im Rahmen verschiedener Anwerbeprogramme (z.B. Blaue Karte EU, § 19a AufenthG) werden hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten zur Arbeitsaufnahme in Deutschland angeworben. Diese Arbeitnehmer müssen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen, die erteilt wird, wenn die Voraussetzungen aus dem jeweiligen Anwerbeprogramm (z.B. Berufsgruppe, Einkommenshöhe usw.) erfüllt werden.

4. Menschen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten
Ob und unter welchen Voraussetzungen Menschen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland eine Arbeit aufnehmen dürfen, hängt von deren rechlichem Status ab.

4.1 Asylberechtigte
Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sind Personen, die durch ihren Heimatstaat politisch verfolgt werden. Anerkannte Asylberechtigte dürfen uneingeschränkt eine Arbeit oder ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet zugleich die Erlaubnis dafür.

4.2 Flüchtlinge und Geduldete
Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG sind Personen, die nicht direkt vom Staat, sondern von einer Partei oder Organisation aufgrund ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden. Ergänzend (subsidiär) können auch Personen nach § 4 Abs. 1 AsylVfG Schutz erhalten, die wegen der Bedrohung durch bewaffnete Konflikte, Folter oder Todesstrafe ihr Land verlassen haben.

Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge erfüllen, können eine Aufenthaltsgestattung (§§ 55 ff. AsylVfG) oder Duldung (§ 60 f. AufenthG) erhalten, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe einer Abschiebung entgegenstehen.

Ausländer mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung müssen bei der Ausländerbehörde einen gesonderten Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen, über den die Behörde in Abstimmung mit der örtlichen Agentur für Arbeit entscheidet (§§ 39 ff. AufenthG, §§ 31 ff. BeschVO). Während der ersten 3 Monate ab Erteilung des Aufenthaltstitels darf keine Arbeit aufgenommen werden, wohl aber ein Berufsausbildungsverhältnis oder Praktikum zum Zwecke der Weiterbildung.

Nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten und Durchführung einer Vorrang- und Arbeitsmarktprüfung während der ersten 4 Jahre des Aufenthaltstitels muss die Agentur für Arbeit dem jeweils konkreten Arbeitsverhältnis zustimmen.

Im Rahmen der Vorrangprüfung wird während der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland geprüft, ob der Arbeitsplatz nicht vorrangig mit einem Arbeitssuchenden ohne Arbeitsmarktbeschränkung (Deutscher oder EU-Ausländer) besetzt werden kann.

Im Rahmen der anschließenden Arbeitsmarktprüfung erfolgt eine Kontrolle der vorgesehenen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Verdienst), um einen Missbrauch der Arbeitssuchenden zu verhindern. Während der ersten 4 Jahre ist eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer verboten.

5. Klärung der rechtlichen Verhältnisse
Zur Begründung rechtmäßiger Arbeitsverhältnisse ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Aufenthaltstitel des Bewerbers und die Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis prüft. In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit der Ausländerbehörde gehalten werden.

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