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Wohnen im Alter: Wie möchten SIE im Alter wohnen und welche Wohnformen gibt es?

von Sven Crombach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

1. Einführung
Mit dem Älterwerden ändert sich unsere Einstellung zum Wohnen und - bedingt durch die mit dem zunehmenden Alter verbundenen körperlichen Einschränkungen - auch unsere Wohnbedürfnisse. Früher oder später stellt sich damit die Frage, wie man seine Wohnsituation im Alter gestalten möchte. Um diese Entscheidung einerseits selbst treffen zu können und andererseits in einem plötzlich auftretenden Bedarfsfall nicht von heute auf morgen auf das "nächstbeste" Altenheim angewiesen zu sein, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig Gedanken über diese Frage zu machen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Hierzu muss man wissen, welche Wohnformen es im Alter überhaupt gibt und wie diese sich voneinander unterscheiden.

2. Wohnen bleiben zu Hause
Häufig wird der Wunsch bestehen, solange wie möglich in "den eigenen vier Wänden" und in der gewohnten Umgebung zu Hause wohnen zu bleiben. Hierbei stellt sich die Frage, welche baulichen Anpassungen des Wohnraums dafür erforderlich sind und welche weiteren Hilfeleistungen benötigt werden. Um überhaupt im Alter zu Hause wohnen bleiben zu können, sollte die Wohnung bzw. das Haus altersgerecht sein bzw. durch entsprechende Maßnahmen altersgerecht hergerichtet werden. Besondere Bedeutung hat in dem Zusammenhang die sogenannten "Barrierefreiheit". Je nach Einzelfall gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten für eine altersgerechte Anpassung der Wohnung.

Wohnt man zur Miete, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter solchen Umbauarbeiten zustimmen muss. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Sonderregelung geschaffen. Gemäß § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht ein Anspruch auf Zustimmung zu Umbaumaßnahmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Dies kann eine Krankheit sein oder auch eine generelle Bestätigung des Arztes, dass dieser Umbau erforderlich ist. Vom Vermieter kann nicht der barrierefreie Umbau selbst gefordert werden, sondern lediglich die Zustimmung hierzu. Es hat im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und den anderen Hausbewohnern stattzufinden. Der Vermieter kann im Falle des Umbaus zudem eine zusätzliche Mietkaution verlangen und bei Auszug muss der Mieter den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen, es sei denn, er hat etwas anderes mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart.

Als Wohnungseigentümer können Umbaumaßnahmen, die ausschließlich das eigene Sondereigentum betreffen, ohne weiteres durchgeführt werden. Sind Umbaumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum erforderlich, wie z.B. Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus, so muss zuvor eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden.

3. Betreutes Wohnen
Kommt das Wohnen in den eigenen vier Wänden gesundheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht, so muss über alternative Wohnmöglichkeiten nachgedacht werden. Die beliebteste alternative Wohnform im Alter stellt das "Betreute Wohnen" dar. Bei dem betreuten Wohnen wird - im Gegensatz zum Wohnen in einem Altenheim - sowohl ein Miet- oder Kaufvertrag über eine altersgerechte Wohnung und rechtlich getrennt hiervon zusätzlich ein gesonderter Betreuungsvertrag über einen Grundservice und weitere Wahlleistungen mit einem Pflegedienst abgeschlossen. In der Regel stehen einem somit zwei unterschiedliche Vertragspartner gegenüber und der Anbieter der Pflegeleistung kann frei gewählt und auch gewechselt werden. Neben dem zwingenden Grundservice, wie Notrufdienst und Beratungsmöglichkeiten, können weitere Zusatzdienste je nach Bedarf im Einzelfall oder auch dauerhaft in Anspruch genommen werden.

Gegenüber dem Wohnen im Altenheim hat das betreute Wohnen rechtliche Vor-, aber auch Nachteile. Ein unbestreitbarer Vorteil liegt in der Flexibilität der Pflegeleistungen, die man in Anspruch nehmen kann, sowie der freien Wahl des Pflegedienstes. Nachteil des betreuten Wohnens ist dagegen, dass die dem Schutz der Bewohner von Altenheimen dienenden gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. das zum 01.10.2009 in Kraft getretene neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), für Bewohner des betreuten Wohnens nur gelten, wenn neben der Überlassung von Wohnraum und der Erbringung allgemeiner Unterstützungsleistungen zusätzlich weitere Pflegeleistungen erbracht werden. Für das betreute Wohnen an sich gibt es keine weiteren gesetzlichen Standards. Seit 2006 gibt es aber die DIN 77800, die sich mit dem betreuten Wohnen befasst. Diese ist jedoch nicht rechtlich verbindlich, sondern stellt lediglich ein Instrument zur freiwilligen Qualitätssicherung dar. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die betreute Wohneinrichtung nach der DIN 77800 zertifiziert ist. Diese enthält Anforderungen an die Transparenz des Leistungsangebots, die zu erbringenden Dienstleistungen, das Wohnangebot usw..

Wird im Rahmen des betreuten Wohnens kein Kaufvertrag, sondern ein Mietvertrag abgeschlossen, so besteht zudem der volle Mieterschutz. Der auf das Wohnen bezogene Teil des betreuten Wohnens richtet sich somit nach den mietrechtlichen Vorschriften, z.B. was Kündigungsschutz, Mieterhöhungen, Mängel der Wohnung usw. angeht. Daneben können die Bestimmungen des WBVG treten.

4. "Senioren-WG"
Bei einer sogenannten "Senioren-WG" handelt es sich um ein von den Bewohnern selbst organisiertes gemeinschaftliches Wohnen. Dies kann im Rahmen verschiedener Organisationsformen geschehen, wobei der "eingetragene Verein" die bevorzugte Rechtsform zumindest in der Planungsphase solcher Wohnprojekte ist.

5. Weitere Wohnformen
Daneben gibt es noch weitere alternative Wohnformen, wie z.B. das ambulant betreute Wohnen, bei dem die Bewohner in kleinen Gruppen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und von Betreuungskräften unterstützt werden. Darüber hinaus hat das Bundesfamilienministerium im Jahr 2006 das Aktionsprogramm "Mehrgenerationenhäuser" initiiert, in denen Menschen verschiedener Generationen unter einem Dach zusammenleben sollen und sich gegenseitig und freiwillig unterstützen.

6. Altenheim
Heime sind Einrichtungen, die ältere oder pflegebedürftige Menschen aufnehmen, ihnen Wohnraum überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen. Im Unterschied zum betreuten Wohnen erfolgt die Unterbringung und Betreuung meist durch denselben Träger, so dass in der Regel nur ein Vertragspartner besteht. Zum Schutz der Heimbewohner gelten für Heime strenge gesetzliche Vorgaben für die Gestaltung der Heimverträge, bauliche Standards, Qualifikation des Personals und Interessenvertretung der Bewohnerschaft. Heime unterliegen zudem der staatlichen Überwachung durch die Heimaufsicht.

Die näheren Einzelheiten der Unterbringung in einem Altenheim regelt der zu Beginn abzuschließende Heimvertrag. Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Kosten und Dienstleistungen der verschiedenen Träger, so dass ein Vergleich der verschiedenen Heimangebote erfolgen sollte. Im Vorfeld des Abschlusses eines Heimvertrages bestehen verschiedene Informationspflichten des Heimträgers, so dass z.B. ein Mustervertrag zur Verfügung gestellt wird. Dieser kann den persönlichen Wünschen und Umständen angepasst werden und ist im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorgaben zwischen den Vertragsparteien frei verhandelbar. Der Heimvertrag unterliegt grundsätzlich den Regulierungen des WBVG. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Der Heimvertrag sollte klare Regelungen zu dem Umfang des Serviceangebotes, der Unterkunft, sowie den entstehenden Kosten enthalten. So besteht z.B. kein Rechtsanspruch auf ein Einzelzimmer, sofern dies nicht ausdrücklich im Heimvertrag niedergelegt ist.

7. Zusammenfassung
Bei der Auswahl der richtigen Wohnform für das Alter muss zunächst realistisch der voraussichtlich in Zukunft bestehende Pflegebedarf beurteilt werden, um so eine Entscheidung für die im Einzelfall passende Wohnform treffen zu können. Hierbei müssen die Vor- und Nachteile jeder einzelnen Wohnform abgewogen werden. Bei einer Entscheidung für ein Altenheim sollte der zu Grunde liegende Heimvertrag genauestens überprüft und gegebenenfalls den eigenen Vorstellungen angepasst werden.

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