von Sven Crombach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Einführung
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2007 gut 2,4 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften. Damit lebt nahezu jedes zehnte Paar nichtehelich zusammen. Das zeigt, dass diese Form der Lebensführung inzwischen gesellschaftlich allgemein akzeptiert wird. Als nichteheliche Lebensgemeinschaft wird hierbei gemeinhin eine heterosexuelle Beziehung verstanden, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner zueinander auszeichnet und neben sich keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wobei die Bindungen der Partner zueinander so eng sind, dass sie auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen.
Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Prägend für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist, dass sich aus ihr selbst heraus ohne ausdrückliche Vereinbarungen keine Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern entwickeln. Gerade diese Unverbindlichkeit ist zwischen den Partnern gewollt, die aus den unterschiedlichsten Gründen die mit vielen rechtlichen Bindungen verbundene Ehe gerade nicht eingehen wollen. Oftmals erfolgt hierbei jedoch trotzdem mit der Zeit eine so enge wirtschaftliche Verflechtung, dass es zu erheblichen Problemen bei Auflösung der Lebensgemeinschaft kommen kann. Wegen der Unverbindlichkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann sich jeder Partner jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen aus ihr lösen. Dann stellt sich die Frage, wie eine wirtschaftliche Auflösung der ehemaligen Gemeinschaft zu erfolgen hat.
Verrechnungsverbot
Bestehen zwischen den Lebenspartnern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen, so erfolgt keine Aufrechnung der während der Lebensgemeinschaft gegenseitig erbrachten persönlichen oder wirtschaftlichen Leistungen. Es besteht daher ein sogenanntes Verrechnungsverbot. Es wird davon ausgegangen, dass die in Ansehung der gemeinsamen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen aus Gründen der Solidarität, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht worden sind. Übernimmt somit z.B. der eine Lebenspartner während der gesamten Lebensgemeinschaft alleine die Zahlung der Miete für die gemeinsame Wohnung, so kann er nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht Ausgleich der Hälfte der erbrachten Mietzahlungen verlangen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart war. Im Gegenzug kann der andere Partner keine Ansprüche z.B. wegen von ihm erbrachter Lebensmittelkäufe o. Ä. geltend machen. Es wird vielmehr vermutet, dass die gegenseitig erbrachten Leistungen während der funktionierenden Lebensgemeinschaft einander gleichwertig waren bzw. es sich um unentgeltliche Leistungen der Partner füreinander gehandelt hat.
Rückgewähr von Leistungen
Auch einseitige Leistungen oder Zuwendungen, die ein Partner während des Zusammenlebens erbracht hat, können wegen des Verrechnungsverbotes nur in Ausnahmefällen zurückverlangt werden. Dies ist nur möglich, falls wesentliche Leistungen erbracht worden sind, die weit über das Maß dessen hinausgehen, was im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft üblich ist. Dies ist z.B. unter bestimmten Voraussetzungen dann der Fall, wenn ein Partner erhebliche wirtschaftliche Leistungen für eine allein dem anderen Partner gehörende Immobilie erbracht hat.
Wohnung
Die Rechte an der gemeinsamen Wohnung richten sich nach den Eigentumsverhältnissen (bei Eigenheimen) bzw. danach, wer Mieter des Mietvertrages über die Wohnung ist (bei Mietwohnungen). Sind beide Partner Eigentümer, so bleiben sie dies auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft und es muss eine Lösung für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums gefunden werden. Sind beide Mieter, so ändert sich auch hieran alleine durch die Beendigung der Lebensgemeinschaft nichts. Weiterhin schulden die Partner dem Vermieter die Miete als Gesamtschuldner, also jeder zur vollen Höhe. Der ausziehende Partner bleibt auch weiterhin dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet. Die Partner haben untereinander einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Kündigung muss schriftlich und von sämtlichen Mietern erklärt werden. Sie beendet das Mietverhältnis insgesamt, also auch für den zurückbleibenden Mietern. Eine Fortsetzung des bisherigen Mietvertrages nur mit einem der beiden Partner kommt nur zu Stande, wenn beide Partner und der Vermieter dies ausdrücklich vereinbaren oder der zurückbleibende Mieter mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließt.
Ist nur ein Partner Mieter, so hat der in die Wohnung aufgenommene Partner diese auf Verlangen zu räumen. Falls dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, wird durch die Aufnahme in die Wohnung kein Mietverhältnis zwischen den Partnern begründet und der aufgenommene Partner kann sich nicht auf Mieterschutzbestimmungen berufen. Der Mieter darf den anderen Partner jedoch nicht im Wege der Selbsthilfe aus der Wohnung setzen, sondern ist auf die Erhebung einer Räumungsklage angewiesen.
Hausrat/PKW
Jeder Partner kann die in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstände herausverlangen. Von einem Partner in die Lebensgemeinschaft eingebrachte Sachen oder als Ersatz hierfür angeschaffte Sachen bleiben sein Alleineigentum. Gemeinsames Eigentum muss auseinandergesetzt werden. Die Eigentumsverhältnisse können im Einzelfall schwierig zu ermitteln sein. So ist z.B. nicht automatisch der Halter eines PKW als dessen Alleineigentümer anzusehen.
Schenkungen
Schenkungen können nur unter der Voraussetzung zurückverlangt werden, dass sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat.
Fazit
Die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können vielfältig sein. Vor diesem Hintergrund kann nur dazu geraten werden, bei beabsichtigten erheblichen wirtschaftlichen Dispositionen, wie z.B. dem Bau oder Kauf eines gemeinsamen Hauses, Anschaffung eines gemeinsamen Pkw usw., im Vorfeld vertragliche Regelungen einerseits über den Umfang der von den jeweiligen Partnern zu erbringenden Leistungen und andererseits über das Vorgehen im Falle einer Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu treffen. Sollte dies nicht oder nur unzureichend erfolgt sein, so empfiehlt es sich dringend, im Falle der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und bestehender Uneinigkeit kompetente rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die gegenseitig bestehenden Rechte und Pflichten klären zu können.