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Verkehrsrecht: Unfallregulierung – Vermeidbare Fehler bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen

von Dirk Schäfer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

1. Einführung
Ein Unfall ist für alle Beteiligten eine außergewöhnliche Situation. Deshalb ist es wichtig, die Übersicht zu behalten, um die Verfolgung der eigenen Rechte nicht zu erschweren oder zu vereiteln.

2. Unfallerfassungsformular
Bei Unfällen, die nicht von der Polizei aufgenommen werden, sollten die Daten der Beteiligten und der Sachverhalt im mehrsprachigen "Europäischen Unfallbericht" erfasst werden. Bei Unfällen mit Personenschaden sollte immer die Polizei hinzugezogen werden.

3. Haftpflicht-Schaden
Hierbei handelt es sich um solche Sach- oder Personenschäden, die gegen die (Fahrzeug-) Haftpflichtversicherung eines anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden.

3.1 Sachschaden
Viele grundsätzliche Fragen sind inzwischen durch die Rechtsprechung geklärt, z. B. freie Wahl des Geschädigten bezüglich Rechtsanwalt, Sachverständigen, Werkstatt. Aktuell umstritten sind bei realer und fiktiver Schadensberechnung insbesondere Fragen der Ersatzfähigkeit bestimmter Stundenverrechnungssätze, die Restwertbestimmung und die Schadensabrechnung nach dem vom BGH entwickelten 4-Stufen-Modell:
(1) Reparaturaufwand (Reparaturkosten + Minderwert) größer als Wiederbeschaffungswert = Wirtschaftlicher Totalschaden;
(2) Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert und weiteren 30% = 130%-Grenze bei fachgerechter Reparatur und Weiterbenutzung für mindestens 6 Monate;
(3) Reparaturaufwand bis Wiederbeschaffungswert = 100%-Grenze;
(4) Reparaturaufwand kleiner als Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert)

3.2 Personenschaden
In diesem Bereich treten häufig Fehler auf bei der Beurteilung psychischer Unfallfolgen (posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen) sowie bei der Berechnung des Haushaltsführungs- und des Erwerbsschadens.

4. Kasko-Schaden
Hierbei handelt es sich um solche Sachschäden, die gegen die eigene Fahrzeugversicherung geltend gemacht werden, z. B. bei ganz oder teilweise selbst verschuldeten Unfällen. Zu den Besonderheiten in diesem Bereich gehört u.a., dass der Versicherung das Recht zur Auswahl des Sachverständigen zusteht.

5. Gesetzliche Unfallversicherung
Oft übersehen werden mögliche Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der versicherte Personenkreis bezieht sich hauptsächlich auf Beschäftigte (Arbeitnehmer), aber auch auf "Wie-Beschäftigte" und Nothelfer. Der Versicherungsfall kann eintreten als Arbeitsunfall (wobei auch eine fremdwirtschaftliche Tätigkeit ohne Beschäftigungsverhältnis ausreicht) oder als Wegeunfall (selbst im häuslichen Bereich). Für den Schadensverursacher können besondere Haftungsprivilegien eingreifen.

6. Zusammenfassung
"Augen auf!" - Das gilt nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch in eigenen Angelegenheiten, insbesondere bei der Regulierung von Unfallschäden.

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