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Richtig versichert? Jährlicher Versicherungs-Check zweckmäßig

von Dirk Schäfer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

1. Einführung
Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen (z. B. Kranken- und Kfz-Haftpflichtversicherung) unterhält jeder Haushalt eine mehr oder weniger große Zahl freiwilliger Versicherungen. Der persönliche Versicherungsbedarf, die versicherten Risiken und die Prämien unterliegen jedoch einem steten Wandel, so dass es zweckmäßig ist, sich eine Übersicht über den persönlichen Versicherungsbestand anzufertigen, die Vertragslaufzeiten und die Kündigungsfristen zu notieren und in regelmäßigen Abständen den eigenen Versicherungsbedarf zu überprüfen.

2. Der richtige Berater
Grundsätzlich ist es zweckmäßig, vor Abschluss oder Veränderung eines Versicherungsvertrages sachkundigen Rat von einem qualifizierten Fachmann einzuholen, um sicher zu stellen, dass die persönlichen Risiken im gewünschten Umfang von einem geeigneten Versicherer versichert werden. In § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 34d f. Gewerbeordnung (GewO) wird zwischen Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) und Versicherungsberatern unterschieden.

Der Versicherungsvertreter (§ 59 Abs. 2 VVG, § 34d GewO) ist von einem Versicherer beauftragt, für diesen Versicherungsverträge dieses Versicheres zu vermitteln oder abzuschließen. Er ist Vertreter dieser Versicherungsgesellschaft und wird von ihr (in der Regel auf Erfolgsbasis) schwerpunktmäßig für den Neuabschluss von Versicherungsverträgen bezahlt. Der Versicherungsvertreter kann auch im Auftrag eines anderen Versicherungsvertreters (z. B. Versicherungs-Agentur oder Generalvertretung) oder für mehrere Versicherer parallel tätig werden.

Der Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG, § 34d GewO) wird vom Versicherungsnehmer beauftragt, für ihn aus den Angeboten am Markt einen geeigneten Versicherer und einen geeigneten Versicherungsvertrag zur Abdeckung der gewünschten Risiken auszuwählen oder abzuschließen. Darüber hinaus ist er mit der Betreuung des Versicherungsvertrages auf der Seite des Versicherungsnehmers beauftragt. Er ist Verteter des Versicherungsnehmers und wird nur bei Erfolg (in der Regel Abschluss oder Verlängerung eines Versicherungsvertrages) durch eine Abschluss- oder Bestands-Provision vom Versicherer bezahlt. Darüber hinaus darf der Versicherungsmakler bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt den Versicherungsnehmer rechtlich beraten.

Der Versicherungsberater (§ 59 Abs. 4 VVG, § 34e Abs. 1 GewO) ist, ähnlich wie auch der Versicherungsmakler, im Auftrag des Versicherungsnehmers, jedoch nur beratend bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen tätig, ohne jedoch die umfassenden Beratungs- und Betreuungspflichten eines Maklers wahrnehmen zu müssen. Der Versicherungsberater arbeitet auf Rechnung des Versicherungsnehmers und darf keine Provision vom Versicherer entgegennehmen.

Als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater darf nur tätig werden, wer über die entsprechende Erlaubnis nach § 34d GewO i. V. m. der Versicherungsvermittlungsverordnung verfügt und in dem bei der örtlichen IHK geführten Vermittlerregister eingetragen ist. Voraussetzung dafür sind eine angemessene Qualifikation, eine Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und ein guter Leumund.

Die Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler haben gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Beratungspflicht, deren Erfüllung sie in Textform dokumentieren müssen, sofern der Versicherungsnehmer nicht schriftlich darauf verzichtet hat.

3. Der richtige Versicherer
Einen unabhängigen Überblick über den Versicherungsmarkt oder Teilbereiche des Versicherungsmarktes vermittelt der Versicherungsmakler. Entscheidungskriterien für die Auswahl des Versicherers sollten nicht nur die Höhe der Versicherungsprämie sein, sondern auch die Erreichbarkeit des Versicherers und die Möglichkeit zur schnellen Hilfe im Schadensfall.

4. Die richtigen Risiken
Versicherte Sicherheit kostet Geld. Daraus folgt bereits, dass nicht jedes denkbare Risiko versichert werden kann. Sinnvollerweise beschränkt man die Versicherungsverträge auf die großen Risiken, die anderenfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bewältigt werden könnten. Welche Risiken versichert werden sollten, richtet sich also nach der persönlichen Bedarfsanalyse, die regelmäßig überprüft werden sollte.

5. Der richtige Vertrag
Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Nur dann besteht die Sicherheit, bei Eintritt eines vertragsgemäßen Schadens auch die vertragsgemäße Leistung zu erhalten. Vor Unterzeichnung des Antrags muss anhand der Versicherungsbedingungen überprüft werden, ob die mündlich erteilten Erläuterungen in gleicher Weise in den schriftlichen Bedingungen geregelt sind. Anderenfalls sollten entsprechende Zusatzvereinbarungen getroffen werden.

Der Versicherungsvertrag besteht nicht nur aus Leistungspflichten des Versicherers, sondern begründet auch Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten), z. B. zur Sicherung des versicherten Objekts und zum Verhalten bei Eintritt eines versicherten Schadens. Nur wer seine Pflichten erfüllt, hat im Schadensfall Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.

Der Inhalt des Versicherungsvertrages ist sorgfältig zu dokumentieren (Antrag, Bedingungen, Police, Beitragsrechnungen), um im Schadensfall schnell und sachgerecht reagieren zu können.

6. Der richtige Versicherungsnehmer
Versicherung ist Vertrauenssache. Ehrlichkeit ist die Grundlage von Vertrauen. Deshalb ist es wichtig, sowohl bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, als auch bei Eintritt eines Schadenfalls vertrauensvoll und ehrlich miteinander umzugehen.

Der mündige Bürger ist das Leitbild des modernen Gesetzgebers. Das bedeutet für den Bürger weniger Bevormundung und engmaschigen Schutz durch den Gesetzgeber und mehr Umsicht und Eigenverantwortung in eigenen Angelegenheiten. Dementsprechend wird inzwischen von der Rechtsprechung erwartet, dass sich der Versicherungsnehmer über den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrages informiert, wozu auch das Lesen der Versicherungsbedingungen gehört.

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