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Familienrecht und Kindesunterhalt

von Sven Crombach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Zur Vereinheitlichung der Berechnung von Unterhaltssätzen für Trennungs- und Scheidungskinder erstellt das Oberlandesgericht Düsseldorf seit 1962 die bundesweit angewendete "Düsseldorfer Tabelle". Diese wird zwischen den Familiensenaten aller deutschen Oberlandesgerichte und dem deutschen Familiengerichtstag abgestimmt. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, stellt aber eine Richtlinie dar, an der sich die Familiengerichte bei Bestimmung des Kindesunterhaltes regelmäßig orientieren. Die Düsseldorfer Tabelle wird alle zwei Jahre und bei Bedarf aktualisiert.

Die Tabelle berücksichtigt verschiedene Altersstufen des unterhaltsbedürftigen Kindes und auch verschiedene Einkommensstufen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Tabelle gibt ausschließlich den Regelbedarf des Kindes an, also den Barbedarf, den das unterhaltsberechtigte Kind üblicherweise zum täglichen Leben benötigt. Bestimmte Positionen, wie z. B. Kindergartenbeiträge sowie die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung sind in diesen Beträgen jedoch nicht enthalten, sondern stellen Mehrbedarf des Kindes dar.

Die Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in die Düsseldorfer Tabelle nach den dort aufgeführten Einkommensstufen stellt jedoch nur eine Stufe der Unterhaltsberechnung dar. Neben Detailfragen der Einkommensberechnung muss insbesondere auch geprüft werden, ob eine Herauf- oder Herabstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe in Betracht kommt. Da die Düsseldorfer Tabelle von zwei unterhaltsberechtigten Personen ausgeht, ist dies z. B. erforderlich, falls im konkreten Fall mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorliegen. Auch anderweitige Umstände können eine Korrektur der Eingruppierung in die Tabelle rechtfertigen.

Die Unterhaltstabelle gibt den Bedarf des Kindes wider. Dieser ist jedoch nicht notwendigerweise identisch mit dem vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Betrag. Je nachdem, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht oder wenn das Kind bereits volljährig ist, sind hier ebenfalls noch Korrekturen vorzunehmen.

Bei der Unterhaltsberechnung ist zudem der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, der gegenüber minderjährigen unverheirateten und sogenannten "privilegierten" volljährigen Kindern beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich derzeit 1.000,00 € beträgt und beim nicht Erwerbstätigen 800,00 €. Privilegiert sind hierbei volljährige, unverheiratete Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Auch im Zusammenhang mit dem Selbstbehalt sind eine Vielzahl von Einzelfragen im konkreten Fall zu berücksichtigen, welche zu einer Herab- oder Heraufsetzung dieses Betrages führen können.

Den Anspruch auf Kindesunterhalt sollte man titulieren lassen, also durch eine vollstreckungsfähige Urkunde oder gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit herbeiführen, den Unterhalt zwangsweise beitreiben zu können, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht freiwillig zahlt. Ein Anspruch auf Titulierung des Kindesunterhaltes besteht auch dann, wenn der Unterhalt bislang stets vollständig und pünktlich gezahlt worden ist. Die Titulierung sollte auch in einem solchen Fall im wirtschaftlichen Interesse des Kindes unbedingt erfolgen. Sind sich die Beteiligten über die Höhe des Kindesunterhaltes einig, kann die Titulierung vom Unterhaltsverpflichteten kostenfrei durch eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Jugendamt vorgenommen werden. Die so erstellte Jugendamtsurkunde ist ein Vollstreckungstitel, den der Unterhaltsberechtigte erhält. Kann keine Einigkeit erzielt werden, bleibt nur der Antrag an das Familiengericht, wofür anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sowohl Unterhaltspflichtige als auch die betreuenden Elternteile von unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern bzw. die volljährigen Kinder selbst sollten die aktuelle Höhe des zu zahlenden Unterhalts in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen. Bei Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann geklärt werden, ob der bisherige Unterhaltsbetrag anzupassen ist und ob eine Abänderung des Unterhaltstitels nach den gesetzlichen Vorschriften möglich ist.

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