von Sven Crombach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
In Zeiten steigender Mieten wird es für einige Mieter immer schwieriger, die Miete pünktlich und vollständig zu zahlen. Gerade aufgrund der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt ist es jedoch für Mieter wichtig zu wissen, dass sie durch einen Mietrückstand den Bestand ihres Mietverhältnisses riskieren. Vermieter müssen darüber informiert sein, ob und wann sie bei bestehenden Mietrückständen das Mietverhältnis kündigen können.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass der Vermieter das Mietverhältnis unter bestimmten Umständen kündigen kann, wenn ein Mietrückstand eingetreten ist. Hierbei ist sogar eine fristlose Kündigung möglich, die das Mietverhältnis sofort beendet. Eine solche kann ausgesprochen werden, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete in Höhe von mehr als einer Monatsmiete, oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist. Maßgebend ist hierbei die Grundmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung bzw. -pauschale. Hierbei ist zu beachten, dass der Mieter regelmäßig ohne Mahnung des Vermieters automatisch in Verzug gerät, wenn er die Miete nicht pünktlich gemäß den Bestimmungen des Mietvertrages zahlt (üblicherweise ist Zahlungseingang beim Vermieter bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats im Voraus vorgeschrieben). Ist der Mieter dann mit einer zur Kündigung berechtigenden Höhe der Miete in Verzug, kann der Vermieter sofort und ohne vorherige Abmahnung oder Zahlungsaufforderung das Mietverhältnis kündigen. Die Kündigung des Vermieters muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund sowie der Gesamtbetrag des Mietrückstandes muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben.
Zieht der Mieter nach Erhalt der Kündigung nicht freiwillig aus, so muss auf Räumung vor dem Amtsgericht geklagt werden. Da das Räumungsverfahren im Wesentlichen von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung abhängt, muss der formalen und inhaltlichen Wirksamkeit der Kündigungserklärung erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Aufgrund des mit dem Räumungsverfahren zusammenhängenden Kostenrisikos sollte sich der Vermieter daher vor Ausspruch der Kündigung fachkundig beraten lassen. Der Mieter wiederum, der ein Kündigungsschreiben von seinem Vermieter erhält, sollte dies ebenfalls überprüfen lassen, um einschätzen zu können, ob die Kündigung wirksam ist und wie hiergegen am besten vorgegangen werden kann.
Selbst wenn die Kündigung wirksam ausgesprochen worden ist, besteht für den Mieter die Möglichkeit, diese rückwirkend unwirksam werden zu lassen, indem er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Räumungsklage die rückständige Miete vollständig nachzahlt oder sich eine öffentliche Stelle (z.B. das Sozialamt) hierzu verpflichtet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren bereits einmal eine Kündigung in dieser Weise unwirksam geworden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH wird aber durch die Nachzahlung der Miete nur eine fristlose Kündigung unwirksam, nicht auch eine ordentliche. In seinem Urteil vom 19.09.2018 hat der BGH darüber hinaus noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass mit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung verbunden werden kann, welche das Mietverhältnis zwar nicht sofort, jedoch nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es dem Mieter nicht möglich, durch nachträgliche Zahlung der vollständigen Miete diese ordentliche Kündigung unwirksam werden zu lassen. Das Mietverhältnis bleibt dann - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - beendet.
Darüber hinaus kann der Vermieter das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ordentlich kündigen, wenn der Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum unpünktlich gezahlt hat.
Erfahrungsgemäß gibt es im Zusammenhang mit der Kündigung wegen bestehender Mietrückstände häufig Probleme im Zusammenhang mit Mietminderungen, Mieterhöhungen, ausstehenden Kautionszahlungen und offenen Nebenkostennachforderungen. Da es sich bei der Mietwohnung um den Lebensmittelpunkt des Mieters und bei der Miete häufig um eine wesentliche Einnahmequelle des Vermieters handelt, ist für beide die Frage des Bestehens oder der Beendigung des Mietverhältnisses wesentlich. Beide sollten daher bei aufgetretenen Mietrückständen oder Erhalt einer Kündigung fachliche Beratung in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter "www.schaefer-kollegen.de" unter den Stichworten "Kanzleischwerpunkte" und "Mietrecht & WEG".