von Sven Crombach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wohnen Eheleute gemeinsam in einer angemieteten Wohnung und trennen sich diese bzw. lassen sich scheiden, so stellt sich die Frage, wie sich Trennung und Ehescheidung auf den Bestand des Mietverhältnisses auswirken. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass alleine der Auszug eines Mieters nicht automatisch zu der Beendigung des Mietverhältnisses für diesen Mieter führt, auch wenn der Mietvertrag mit mehreren Mietern abgeschlossen worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der ausziehende Mieter-Ehegatte dem Vermieter seinen Auszug anzeigt oder die Wohnung für sich"kündigt". Die Kündigung lediglich eines von mehreren Mietern ist nämlich unwirksam und führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses kann dieses nur insgesamt gekündigt werden, wozu es jedoch der schriftlichen Kündigung sämtlicher Mieter bedarf. Soll das Mietverhältnis bereits während der Trennungszeit lediglich mit einem Ehegatten alleine fortgesetzt werden, so ist hierfür eine dreiseitige Vereinbarung zwischen den beiden Ehegatten und dem Vermieter notwendig.
Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so haftet der ausziehende Ehegatte gegenüber dem Vermieter weiterhin neben dem verbleibenden Ehegatten zur vollen Höhe für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis wie z.B. Mietforderungen, Nebenkostenabrechnungen usw. wenn er ebenfalls Mieter ist. Um dies zu vermeiden hat der ausziehende Ehegatte dann einen Anspruch gegenüber dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter nicht mit der alleinigen Fortsetzung mit dem verbleibenden Ehegatten einverstanden ist und der in der Wohnung verbleibende Mieter nicht bereit oder in der Lage ist, den endgültig ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freizuhalten.
Anders als während der Trennungszeit besteht nach der rechtskräftigen Ehescheidung die Möglichkeit für die Eheleute, das Mietverhältnis einseitig, also ohne Zustimmung des Vermieters, auf einen der beiden Ehegatten zu übertragen. Hierzu müssen beide Eheleute dem Vermieter mitteilen, dass die Wohnung einem von ihnen allein überlassen worden ist. Mit Zugang dieser Mitteilung setzt sich das Mietverhältnis dann mit diesem Ehegatten alleine fort. Dasselbe gilt, wenn die Ehewohnung einem der Ehegatten durch das Gericht im Wohnungszuweisungsverfahren zugewiesen worden ist. Die gemeinsame Mitteilung der Ehegatten ist zwar nicht formbedürftig, ein Zugangsnachweis sollte aber vorliegen, damit der Zeitpunkt der Mietvertragsänderung genau bestimmt werden kann. Der Vermieter hat für diese Fälle innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Kündigungsfrist, welches er jedoch nur ausüben kann, wenn in der Person des in der Wohnung verbleibenden Mieters ein wichtiger Grund vorliegt.
Je nachdem, ob beide oder nur einer der Ehegatten Mieter ist und welcher von beiden in der Mietwohnung verbleibt, ergeben sich verschiedene Konstellationen und Regelungsnotwendigkeiten.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter "www.schaefer-kollegen.de" unter den Stichworten "Kanzleischwerpunkte" und "Mietrecht & WEG".