von Sven Crombach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Trennen sich Eltern minderjähriger Kinder oder lassen sich diese scheiden, so stellt sich regelmäßig für diese die Frage nach dem elterlichen Sorgerecht. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen grundsätzlich die elterliche Sorge gemeinsam zu, insofern dies nicht gerichtlich anders geregelt worden ist. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie in öffentlich beurkundeter Form erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Entgegen landläufiger Meinung ist bei Trennung oder Ehescheidung nicht notwendigerweise eine Regelung zum elterlichen Sorgerecht zu treffen. Können die Eltern problemlos die Angelegenheiten, die das Kind betreffen, gemeinsam regeln, so bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese bedeutet, dass Angelegenheiten, die für das Kind grundsätzliche Bedeutung haben, nur gemeinsam von den Eltern entschieden werden können. Angelegenheiten des täglichen Lebens werden von demjenigen Elternteil entschieden, bei dem sich das Kind aufhält. Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Ist dies nicht möglich, so besteht die Möglichkeit, in Einzelfällen bei dem Familiengericht zu beantragen, dass die Entscheidung in dieser Sache einem Elternteil übertragen wird. Können sich die Eltern dauerhaft nicht über die wesentlichen Angelegenheiten des Kindes einigen, oder bestehen andere Gründe, weshalb das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindeswohl entspricht, so kann ein Elternteil bei dem Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht für das Kind oder Teile hiervon zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Können sich die Eltern zum Beispiel nicht darüber einigen, wo das Kind nach der Trennung der Eltern leben soll, besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht nur die Entscheidung hierüber, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf einen der beiden Eltern überträgt und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt.
Während es früher für den nicht mit der Mutter verheirateten Vater des Kindes nicht möglich war, gegen den Willen der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, besteht seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2010 die Möglichkeit, dass der Vater einen Antrag auf Einräumung der Mitsorge bei dem Familiengericht stellt. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Familiengericht hat dann die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen.
Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, also die Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Kindes, und die Vermögenssorge. Das Sorgerecht ist grundsätzlich zu unterscheiden von dem sogenannten Umgangsrecht, also dem Besuchsrecht desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind nicht dauerhaft aufhält mit dem Kind und umgekehrt. Auch ein Elternteil, der nicht (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge ist, hat gleichwohl ein Umgangsrecht mit seinem Kind.
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