"Ich habe keinen Arbeitsvertrag", meinen viele Arbeitnehmer, obwohl sie 5 Tage in der Woche zur Arbeit gehen und am Monatsende Arbeitslohn erhalten!
Tatsächlich ist auch in solchen Fällen ein Arbeitsvertrag wirksam mündlich geschlossen worden. Der Inhalt richtet sich nach den getroffenen mündlichen Vereinbarungen, die jedoch im Laufe der Zeit in Vergessenheit geraten können, so dass Nachweisprobleme auftreten können.
Solche Probleme sollen durch das "Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)" verhindert werden, nach dessen § 2 der Arbeitgeber schriftlich über wenigstens folgende Vertragsinhalte informieren muss:
1. Name und Anschrift der Vertragsparteien,
2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen über die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, der Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
In der Regel wird diese Informationspflicht erfüllt durch Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Erfüllt der Arbeitgeber jedoch diese Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz nicht, gelten zu Gunsten des Arbeitnehmers Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr.
Aber auch wenn der Arbeitgeber die Informationspflichten nach dem Nachweisgesetz nicht oder nicht vollständig erfüllt, können aus der tatsächlichen Praktizierung des Arbeitsverhältnisses gleichwohl Rückschlüsse auf den Inhalt des mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages gezogen werden.
Die Kündigungsfristen werden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechnet. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Mindestregeglungen des Bundesulaubsgesetzes.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Selbst bei fehlenden Lohnabsprachen ist der Arbeitnehmer geschützt. Es gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienst- oder Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Betragsmäßig gilt im Zweifel eine "übliche Vergütung" als vereinbart, deren konkrete Höhe im Einzelfall an Hand weiterer Anhaltspunkte zu bestimmen ist.
Darüber hinaus sind weitere Verhaltenspflichten im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für jeden mündlich und schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag gelten, wie zum Beispiel das Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung, das Maßregelungsverbot, Fälligkeit der Vergütung, Beachtung von Fürsorgepflichten usw.
Weitere Regelungen des Arbeitsverhältnisses können sich aus Tarifverträgen ergeben. Diese gelten entweder unmittelbar, weil die Tarifverträge zwischen Verbänden geschlossen worden sind, denen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören (z. B. Arbeitgeberverband oder Innung einerseits und Gewerkschaft andererseits) oder weil sie in den Arbeitsvertrag durch statische oder dynamische Verweisungsklauseln einbezogen worden sind´.
Schließlich gibt es eine Reihe von Tarifverträgen, die vom Bundesministerium für Arbeit (bzw. den entsprechenden obersten Landesbehörden) für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn das im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese Tarifverträge gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar und zwingend.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für Teilzeitarbeitsverhältnisse. Bei diesen Arbeitsverhältnissen ist lediglich die Arbeitszeit reduziert, nicht jedoch die Rechtsstellung des Arbeitnehmers.
Obwohl der Arbeitsvertrag wirksam mündlich begründet werden kann, schreibt das Gesetz für dessen Beendigung zwingend die Schriftform vor. Ohne Kündigungsschreiben fehlt es an einer wirksamen Kündigung.
Auch die Kündigung eines nur mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages kann durch Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden, die jedoch innerhalb einer nicht verlängerbaren Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.