von Dirk Schäfer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
1. Einführung
Es ist bekannt, dass die Leistungen aus der gesetzliche Rentenversicherung allein den aus der Zeit der Berufstätigkeit gewohnten Lebensstandard nicht sichern können. Als weiteren Baustein bietet die betriebliche Altersversorgung differenzierte Lösungsmöglichkeiten an. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sofern keine Verpflichtung aus einem Tarifvertrag besteht. Erteilt der Arbeitgeber entsprechende Leistungszusagen, richten sich die Rechtsbeziehungen nach dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)" .
2. Betriebliche Altersorgung
Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Die Zusage kann als beitragsorientierte Leistungszusage, als Beitragszusage mit Mindestleistung oder als Entgeltumwandlung ausgestaltet werden (§ 1 Abs. 2 BetrAVG). Die Realisierung kann auf verschiedenen Durchführungswegen erfolgen.
3. Durchführungswege
3.1 Bei der "Direktzusage" (unmittelbare Versorgung) erbringt der Arbeitgeber die späteren Versorgungsleistungen selbst unmittelbar aus dem Unternehmesvermögen und bildet dafür entsprechende Rückstellungen. Die Sicherung der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden (Unverfallbarkeit) tritt ein, wenn die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestand und der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Zur Wahrung der Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vgl. § 2 Abs. 1 BetrAVG.
3.2 Bei der "Direktversicherung" schließt der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) für den Arbeitnehmer (versicherte Person und Bezugsberechtigter) eine Lebensversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab (§ 1b Abs. 2 BetrAVG). In den begleitenden Verträgen sollte sowohl arbeitsrechtlich als auch versicherungsrechtlich die Möglichkeit eines Widerrufs der Bezugsberechtigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Zur Wahrung der Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vgl. § 2 Abs. 2 BetrAVG.
3.3 Der Arbeitgeber kann die Versorgungszusage auch durch Gründung einer rechtlich selbstständigen "Pensionskasse" (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) erfüllen. Sie unterliegt der Versicherungsaufsicht. Der Arbeitnehmer erhält einen vollwertigen, durchsetzbaren Versorgungsanspruch, den er auch durch vorzeitiges Ausscheiden nicht verliert. Zur Wahrung der Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vgl. § 2 Abs. 3 BetrAVG.
3.4 Seit 2001 besteht auch die Möglichkeit zur Gründung eines "Pensionsfonds" (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Daraus entsteht ein Rechtsanspruch auf Versorgung. Die Leistungshöhe ist jedoch nicht versicherungsförmig garantiert. Zur Wahrung der Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vgl. § 2 Abs. 3a BetrAVG.
3.5 Die "Unterstützungskasse" (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die nach der gesetzlichen Definition keinen und nach der Rechtsprechung doch einen Rechtsanspruch auf Gewährung ihrer Versorgungsleistungen gewährt. Zur Wahrung der Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vgl. § 2 Abs. 4 BetrAVG.
4. Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanziert) erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch ohne Erfüllung einer Mindestwartezeit. Darüber hinaus hat er das Recht zur Fortsetzung des Altersvorsorgevertrages aus eigenen Beiträgen. Im Falle einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
5. Insovenzsicherung
Die betriebliche Altersversorgung ist in jeder Form eine vom Arbeitgeber versprochene Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue. Der vom Arbeitnehmer erworbene Teilwert der gesetzlichen betrieblichen Altersversorgung ist gesetzlich insolvenzgeschützt (§§ 7 ff., 14 BetrAVG). Die über das BetrAVG möglicherweise hinaus vereinbarte betriebliche Altersversorgung unterfällt nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz.
6. Teuerungsanpassung
Der Arbeitgeber hat alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 BetrAVG).